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   BSG, 27.06.1980 - 8b/12 RAr 8/79   

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https://dejure.org/1980,4973
BSG, 27.06.1980 - 8b/12 RAr 8/79 (https://dejure.org/1980,4973)
BSG, Entscheidung vom 27.06.1980 - 8b/12 RAr 8/79 (https://dejure.org/1980,4973)
BSG, Entscheidung vom 27. Juni 1980 - 8b/12 RAr 8/79 (https://dejure.org/1980,4973)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Konkursausfallgeld - Bei Konkurseröffnung bereits entstandene Ansprüche - Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses - Schwebezustand während des Vergleichsverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anspruch auf Konkursausfallgeld - Anschlußkonkursverfahren - Konkurseröffnungsbeschluß

Papierfundstellen

  • BSGE 50, 174
  • ZIP 1980, 781
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 23.10.1984 - 10 RAr 6/83

    Entgeltanspruch - Konkursausfallgeld - Vollmacht - Abtretungsempfänger -

    Auszug aus BSG, 27.06.1980 - 8b/12 RAr 8/79
    Der Zweck des Kaug (§ 141a AFG) kann zwar bei der Entscheidung von Zweifelsfragen wichtig sein (vgl. BSG SozR 4100 § 141e Nr. 7 - Beginn der Zweimonatsfrist des § 141e Satz 2 AFG -).
  • BSG, 27.09.1994 - 10 RAr 6/93

    Arbeitsförderung - Konkursausfallgeld - Urlaubsabgeltung - Anschlusskonkurs -

    Zum Insolvenzzeitpunkt bei Eröffnung des Anschlußkonkurses (Abgrenzung zu BSGE 50, 174 = ZIP 1980, 781 = SozR 4100 § 141b Nr. 13; Fortführung von BSG, Urteil vom 22.11.1988 - 10 RAr 19/87, ZIP 1991, 598 = EWiR 1991, 711, Grub).

    Dies gilt - auch - bei Eröffnung eines Anschlußkonkurses nur dann nicht, wenn nach § 80 Abs. 3 Vergleichsordnung (VglO) die Entscheidung über die Eröffnung des (Anschluß-)Konkursverfahrens erst mit der Rechtskraft wirksam wird (so die Fallkonstellation, die der Entscheidung des 8b-Senats vom 27. Juni 1980, BSGE 50, 174 = SozR 4100 § 141b Nr. 13 zugrunde lag).

  • BSG, 17.09.1981 - 10/8b RAr 11/80

    Konkursfähigkeit öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten

    Der Vorteil für die Arbeitgeber besteht darin, daß die Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers nicht genötigt sind, umgehend eine neue Arbeitsstelle zu suchen und den vielleicht nur vorübergehend zahlungsunfähigen Arbeitgeber im Stich zu lassen (BSGE 50, 174, 177).

    Ihre Sachnähe zu dem Zweck der Konkursausfallversicherung besteht -wie ausgeführt- darin, daß ihre Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht genötigt sind, umgehend eine neue Arbeitsstelle zu suchen und den vielleicht nur vorübergehend zahlungsunfähigen Arbeitgeber im Stich zu lassen (BSGE 50, 174, 177).

  • BSG, 02.11.2000 - B 11 AL 87/99 R

    Berücksichtigung von Jahressonderzahlung bei der Berechnung des

    Bei einem Anschlußkonkurs wird indes das Konkursverfahren iS des § 141b Abs. 1 AFG nicht schon mit der Verlautbarung des Eröffnungsbeschlusses, sondern erst mit dessen Rechtskraft (§ 80 Abs. 3, § 101 VglO) eröffnet, sofern der Vergleichsvorschlag nicht zu bestätigen oder das Vergleichsverfahren einzustellen war (vgl BSGE 50, 174 = SozR 4100 § 141b Nr. 13; BSG USK 88 189 und SozR 3-4100 § 141b Nr. 11).
  • BSG, 17.09.1981 - 10/8b RAr 19/80

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Umlagepflicht zum Konkursausfallgeld

    Der Vorteil für die Arbeitgeber besteht darin, daß die Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers nicht genötigt sind, umgehend eine neue Arbeitsstelle zu suchen und den vielleicht nur vorübergehend zahlungsunfähigen Arbeitgeber im Stich zu lassen (BSGE 50, 174, 177).

    Ihre Sachnähe zu dem Zweck der Konkursausfallversicherung besteht - wie ausgeführt - darin, daß ihre Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht genötigt sind, umgehend eine neue Arbeitsstelle zu suchen und den vielleicht nur vorübergehend zahlungsunfähigen Arbeitgeber im Stich zu lassen (BSGE 50, 174, 177).

  • BSG, 11.01.1989 - 10 RAr 11/87

    Aufbringung der Mittel für das Konkursausfallgeld bei einer juristischen Person

    Ohne die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit bezüglich des Arbeitsentgelts fehlt dieses Interesse; denn der Vorteil des Kaug besteht für den Arbeitgeber darin, daß die Arbeitnehmer beim Eintritt von Zahlungsunfähigkeit nicht genötigt sind, möglichst umgehend eine neue Arbeitsstelle zu suchen und den vielleicht nur vorübergehend zahlungsunfähigen Arbeitgeber im Stich zu lassen (BSGE 50, 174, 177).
  • LG Frankfurt/Main, 18.08.2006 - 10 O 459/05

    Anspruch des Insolvenzverwaltes auf Ersatz eines Betriebsunterbrechungsschadens

    Sinn und Zweck des Insolvenzgeldes ist es, durch die Sicherung der Lohnfortzahlung das Vertrauen der Arbeitnehmer zu stärken, dass ihre Zahlungsansprüche in jedem Fall erfüllt werden (vgl. BSGE 50, 174 [BSG 27.06.1980 - 8b/12 RAr 8/79] ; Schmidt in Wissing/Mutschler, Sozialgesetzbuch III - Arbeitsförderung, § 183 Rdnr. 3).
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